Mitgliedsbeiträgeab 1.4.2010
lt. Finanzordnung § 8 Abs. 8.2 der Finanzordnung können in den Abteilungen Sonderbeiträge zur Absicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes kassiert werden. lt. Finanzordnung § 8 Abs. 8.3 der Finanzordnung wird den Abteilungen freigestellt, daß die festgesetzten Mitgliedsbeiträge viertel-, halb- oder jährlich gezahlt werden können. |
| Die vierteljährlichen Zahlungen haben | bis 31. im ersten Monat des Quartals und | |
| die halbjährlichen Zahlungen haben | für das 1. Halbjahr bis 31.3. und für das 2. Halbjahr bis 30.9. und | |
| die ganzjährliche Zahlung hat bis 31.3 des laufenden Jahres zu erfolgen | ||
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Austritt oder Ausschluß
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt, der spätestens vor Ablauf eines Quartals des laufenden Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist;
- durch Ausschluß, der durch den Vorstand verfügt werden kann
- wegen Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder
- das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern zu stören
Autor: root -- Freitag, 09. April 2010; 17:34:40 Uhr
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